ZPO § 171 – Zustellung an Bevollmächtigte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 171 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
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