ZPO § 187 – Veröffentlichung der Benachrichtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 187 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
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