ZPO § 188 – Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 188 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
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