ZPO § 218 – Entbehrlichkeit der Ladung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 218 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
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