ZPO § 220 – Aufruf der Sache; versäumter Termin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 220 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
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