ZPO § 230 – Allgemeine Versäumungsfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 230 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
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