ZPO § 237 – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 237 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
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