ZPO § 245 – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 245 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
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