ZPO § 248 – Verfahren bei Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 248 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.