ZPO § 250 – Form von Aufnahme und Anzeige
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 250 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.