ZPO § 258 – Klage auf wiederkehrende Leistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 258 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
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