ZPO § 264 – Keine Klageänderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; 3.statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.