ZPO § 268 – Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 268 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
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