ZPO § 271 – Zustellung der Klageschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 271 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
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