ZPO § 303 – Zwischenurteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 303 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
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