ZPO § 306 – Verzicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 306 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
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