ZPO § 309 – Erkennende Richter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 309 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
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