ZPO § 313 – Form und Inhalt des Urteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 313 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Urteil enthält: 1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3.den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; 4.die Urteilsformel; 5.den Tatbestand; 6.die Entscheidungsgründe. (2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden.
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