ZPO § 314 – Beweiskraft des Tatbestandes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 314 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
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