ZPO § 318 – Bindung des Gerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 318 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
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