ZPO § 330 – Versäumnisurteil gegen den Kläger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 330 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.