ZPO § 333 – Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 333 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
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