ZPO § 334 – Unvollständiges Verhandeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 334 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
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