ZPO § 338 – Einspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.