ZPO § 338 – Einspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 338 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
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