ZPO § 341a – Einspruchstermin
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 341a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
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