ZPO § 342 – Wirkung des zulässigen Einspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 342 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
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