ZPO § 346 – Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 346 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
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