Compliance & Regulatory Monitor

ZPO § 359 – Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält: 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Zur amtlichen Originalquelle