ZPO § 373 – Beweisantritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 373 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
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