ZPO § 394 – Einzelvernehmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 394 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
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