ZPO § 399 – Verzicht auf Zeugen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 399 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
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