ZPO § 401 – Zeugenentschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 401 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
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