ZPO § 401 – Zeugenentschädigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.