ZPO § 403 – Beweisantritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 403 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
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