ZPO § 403 – Beweisantritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.