ZPO § 417 – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 417 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
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