ZPO § 419 – Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 419 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
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