ZPO § 421 – Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 421 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
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