ZPO § 424 – Antrag bei Vorlegung durch Gegner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Antrag soll enthalten: 1.die Bezeichnung der Urkunde; 2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; 3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; 4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; 5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.