ZPO § 429 – Vorlegungspflicht Dritter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 429 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
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