ZPO § 430 – Antrag bei Vorlegung durch Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 430 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.