ZPO § 442 – Würdigung der Schriftvergleichung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 442 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
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