ZPO § 447 – Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 447 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
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