ZPO § 449 – Vernehmung von Streitgenossen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 449 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
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