ZPO § 487 – Inhalt des Antrages
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 487 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Antrag muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Gegners; 2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 4.die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
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