ZPO § 504 – Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 504 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
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