ZPO § 510 – Erklärung über Urkunden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 510 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
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