ZPO § 510a – Inhalt des Protokolls
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 510a ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
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