ZPO § 513 – Berufungsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 513 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
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