ZPO § 528 – Bindung an die Berufungsanträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 528 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
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