ZPO § 529 – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 529 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2.neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs.
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