ZPO § 535 – Gerichtliches Geständnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchZPO
- Zitierweise§ 535 ZPO
- Stand05.12.2005
- FundstelleBGBl 1950, 455, 533
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
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